Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Siffer 24, 
zweiter Absatz), 
daß sie vom Reichs-Eisenbahnamte zur Beförderung zuge- 
lassen sind. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. Juli 1913. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
. 
(Nr. 4257.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach 
§ 1232 der Reichsversicherungsordnung. Vom 9. Juli 1913. 
Auf Grund des 8 1232 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat 
bestimmt, daß vorübergehende Dienstleistungen von Deutschen, die bei einer amt- 
lichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats ine Auland aushilfsweise 
beschäftigt werden, versicherungsfrei bleiben. 
Berlin, den 9. Juli 1913. 
Der Neichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
  
—““— 
(Nr. 4258.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte. Vom 9. Juli 1913. 
Auf Grund des § 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte Reichs-Gesetzbl. 1911 
S. 989) hat der Bundesrat bestimmt: 
Versicherungsfrei bleiben 
1. vorübergehende Dienstleistungen als Handlungsgehilfe, Gehilfe in 
* Bühnen-= oder Orchestermitglied, Ahter oder Erzieher, 
wenn sie 
a) von Personen, die überhaupt berufsmäßig keine die Versicherungs- 
pflicht begründende Beschäftigung ausüben, nur gelegentlich, ins- 
besondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden,