Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die Absonderung hat derart zu erfolgen, daß der am Aussatz Erkrankte 
ein besonderes Schlafzimmer und ein besonderes Bett zur Verfügung hat, auch in 
Räumen wohnt, die nicht von anderen als den zum Umgang mit ihm zugelassenen 
Personen (Angehörigen, Pflegern) benutzt werden. Die Unterbringung mehrerer Aus- 
sätziger in einem Raume ist zulässig. Die dem Kranken zur Verfügung stehenden 
Gebrauchsgegenstände (Wäsche, Kleider, Schuhzeug, Wasch-, Rasier-, Eß= und 
Trinkgeschirr, Bücher, Musikalien usw.) dürfen nur von diesem allein benutzt 
werden und müssen als für den ausschließlichen Gebrauch des Kranken bestimmt 
kenntlich gemacht sein. 
Aussätzigen ist der Besuch von öffentlichen Badeanstalten, Barbier= und 
Frisiergeschäften, Schulen, Wirtschaften, Theatern und dergleichen sowie die Be- 
nutzung der dem öffentlichen Verkehre dienenden Beförderungsmittel (Droschken, 
Straßenbahnwagen und dergleichen) zu verbieten. 
Aussätzigen, welche nach der Art ihrer Krankheitserscheinungen als eine 
besondere Gefahr für die Weiterverbreitung des Aussatzes nach dem Gutachten 
des beamteten Arztes anzusehen sind, ist jeder Verkehr an öffentlichen Orten 
(Straßen usw.) zu untersagen. 
Es ist Vorsorge zu treffen, daß Aussätzige keine Beschäftigung ausüben, 
bei welcher sie mit anderen, nicht aussätzigen Personen in unmittelbare Berührung 
kommen, zum Beispiel Wartung von Kindern, Bedienung anderer Personen. 
Weitere, über die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 hinausgehende Be- 
schränkungen können Aussätzigen nur auferlegt werden, sofern der beamtete Arzt 
dies für zulässig erachtet. « 
Aussätzigen, bei denen in zuverlässiger Weise nachgewiesen ist, daß ihre 
Ausscheidungen Lepraerreger nicht enthalten, können nach dem Gutachten des 
beamteten Arztes Erleichterungen für den Aufenthalt außerhalb ihrer Wohnungen 
gewährt werden. Der Besuch von Wirtschaften, Theatern und dergleichen sowie 
die Benutzung der dem öffentlichen Verkehre dienenden Beförderungsmittel 
(Droschken, Straßenbahnwagen und dergleichen) soll ihnen nur dann verboten 
werden, wenn besondere Gründe dies erforderlich erscheinen lassen. Solche Kranke 
sind aber monatlich mindestens einmal durch den beamteten Arzt auf ihren 
Krankheitszustand zu untersuchen; dabei ist besonders festzustellen, ob ihr Nasen- 
und Rachenschleim noch frei von Lepraerregern ist. 
Krankheitsverdächtige, d. h. solche Personen, welche unter Erscheinungen 
erkrankt sind, die den Ausbruch des Aussatzes befürchten lassen, sind so lange wie 
Kranke zu behandeln, bis nachgewiesen ist, daß Aussatz nicht vorliegt. 
Falls der beamtete Arzt es für erforderlich erklärt, ist darauf hinzuwirken, 
daß Kinder aussätziger Eltern aus der Wohnung der letzteren entfernt und in 
einer anderen Behausung untergebracht werden. 
Diejenigen Personen, welche der Pflege und Wartung von Aussätzigen 
sich widmen oder sonst bei ihnen Dienste verrichten, sind zur Befolgung der 
Desinfektionsanweisung anzuhalten; auch ist ihnen die Einhaltung der sonstigen 
gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit von dem beamteten Arzte für er- 
forderlich erachteten Maßregeln zur Pflicht zu machen.
	        
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