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3. Zu § 16. Jugendliche Personen aus einem Haushalt, in dem ein
Aussätziger sich befindet, müssen, soweit und solange nach dem Gutachten des
beamteten Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist, vom
Schulbesuche ferngehalten werden.
4. Zu 9 19. In einem Hause, in welchem ein Aussätziger sich befindet
oder befunden hat, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion der Aus-
scheidungen der Kranken sowie der mit dem Kranken oder Gestorbenen in Be-
rührung gekommenen Gegenstände zu treffen. Ganz besondere Aufmerksamkeit
ist der Desinfektion infizierter Räume sowie der Betten, der Leibwäsche und der
Kleidungsstücke des Kranken oder Gestorbenen zuzuwenden. Fahrzeuge und andere
Beförderungsmittel, welche ausnahmsweise zur Fortschaffung von solchen kranken
oder krankheitsverdächtigen Personen gedient haben, denen gemäß Nr. 2 Abs. 3
dieser Bestimmungen die Benutzung der dem öffentlichen Verkehre dienenden Be-
förderungsmittel verboten ist, sind alsbald und vor anderweitiger Benutzung zu
desinfizieren. "
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen
Anweisung zu bewirken.
5. Zu 9 21. Die Leichen der an Aussatz Gestorbenen sind ohne vor-
heriges Waschen und Umkleiden in Tücher einzuhüllen, welche mit einer des-
infizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Sie sind alsdann in dichte Särge zu
legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder
anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. Der Sarg ist alsbald zu schließen.
Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche aus-
nahmsweise stattfinden, so darf es nur unter den vom beamteten Arzte ange-
ordneten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten aus-
geführt werden.
Ist ein Leichenhaus vorhanden, so ist die eingesargte Leiche alsbald dahin
überzuführen. Die Ausstellung der Leiche im Sterbehaus oder im offenen Sarge
ist zu untersagen.
Die Bestattung der Aussatzleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Den bei
der Einsargung beschäftigt gewesenen Personen ist die Einhaltung der von dem
beamteten Arzte gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit für erforderlich
erachteten Maßregeln zur Pflicht zu machen.
6. Zu 9 22. Die Ausfhebung der zur Abwehr des Aussatzes getroffenen
Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen.
7. Zu §5 24. Fremdländischen Aussätzigen kann der Ubertritt über die
Grenze verboten werden.
8. Zu §9 40. Aussätzige, deren Absonderungen Lepraerreger enthalten,
dürfen in der Regel nicht mittels der Eisenbahn befördert werden. Ausnahmen
sind nur nach dem Gutachten des für die Abgangsstation zuständigen beamteten
Arztes zulässig. In solchen Ausnahmefällen ist der Kranke in einem besonderen
Wagenabteil mit getrenntem Abort zu befördern. Aussätzige, die obdachlos oder
ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, sind,