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gleichviel ob ihre Absonderungen Lepraerreger enthalten oder nicht, in einem
besonderem Wagenabteil mit getrenntem Abort zu befördern, auch ist ihnen ein
zuverlässiger Begleiter beizugeben.
Wagenabteil und Abort, die von einem Aussatzkranken benutzt worden
sind, dessen Absonderungen Lepraerreger enthalten, müssen alsbald und vor ander-
weitiger Benutzung desinfiziert werden. Handelt es sich um andere Aussatzkranke,
so ist eine Desinfektion vorzunehmen, sofern und soweit es der beamtete Arzt
für erforderlich erachtet.
9. Zu 9 42. Ist in einer Ortschaft der Ausbruch des Aussatzes fest-
estellt, so ist das Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort zu benachrichtigen.
ebenso ist jeder weitere Fall dem Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzuteilen.
Die Landesregierungen haben alljährlich bis spätestens den 1. Februar dem
Kaiserlichen Gesundheitsamt über die in dem verflossenen Kalenderjahr in dem
betreffenden Staatsgebiet eingetretene Zu- und Abnahme der Krankheitsfälle Mit-
teilung zu machen.
Berlin, den 10. Juli 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.