Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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een aura informé le Gouvernement Regierung eine entsprechende Mitteilung 
allemand. macht. 
Je saisis cette occasion pour re- Ich benutze diesen Anlaß, um Euerer 
nouweler à Votre Excellence les assu- Exzellenz die Versicherung meiner aus- 
rances de ma tres haute considé- gezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
ration. 
Jules Cambon. Jules Cambon. 
Son Excellence Monsieur de Jagow, Seiner Exzellenz Herrn von Jagow, 
Secrétaire dEtat à TOflice Impérial Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. 
des Allaires Etrangeres. 
  
(Nr. 4269.) Wehrgesetz für die Schutzgebiete. Vom 22. Juli 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
5 1. 
Für die Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen und das Ersatz= 
wesen in den Schutzgebieten, in denen Schutztruppen bestehen, gelten die all- 
gemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der 96# 2 bis 8. 
##2. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden 
Aufenthalt in einem Schutzgebiete haben, können zur Erfüllung ihrer Dienst- 
pflicht bei den Schutztruppen zugelassen werden. Durch Kaiserliche Verordnung 
kann bestimmt werden, daß wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnstitz 
oder ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiete haben, in dem eine 
Schutztruppe besteht, ihre Dienstpflicht im Schutzgebiete zu erfüllen haben.
	        
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