Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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(Nr. 4273.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 
31. Juli 1913. 
Ar# Grund des 9 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat die folgenden Ande- 
rungen der Vorschriften über Auswandererschiffe vom 14. März 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 57) beschlossen: 
I. Im §9 27 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte: „länger als eine Woche“ ge- 
strichen. 
II. Im „Anhang A zu den Vorschriften“ erhält der erste Satz des ersten Ab- 
satzes folgende Fassung: · 
FürjezehnTagederimZ27undimAnhanngestimmten 
längsten Reisedauer sind für jeden Auswanderer nach Maßgabe der 
von ihm zurückzulegenden Reise an Wasser wenigstens 60 Liter und an 
Proviant wenigstens folgende Mengen mitzunehmen: 
III. Der „Anhang B zu den Vorschriften“ erhält folgenden Zusatz: 
Bei Dampfschiffen, die mit einer Einrichtung für drahtlose Tele- 
graphie ausgerüstet sind, kann auf Antrag des Auswanderungsunter- 
nehmers die wahrscheinlich längste Reisedauer abweichend nach Maß 
gabe folgender Bestimmungen festgesetzt werden: 
Als wahrscheinlich längste Reisedauer ist festzusetzen: 
a) für Dampfschiffe, die mehr als eine Schraube haben, die normale 
Reisedauer, vermehrt um ein Drittel, mindestens jedoch um vier Tage, 
b) für Dampfschiffe, die nur eine Schraube haben, die normale Reise- 
dauer, vermehrt um ein Halb. 
Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Tages sind für 
einen vollen Tag zu rechnen. 
Die normale Reisedauer wird von der mit der Uberwachung des Aus- 
wanderungswesens betrauten Landesbehörde für jedes einzelne Dampfschiff be- 
sonders festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der auf den 
bisherigen Reisen erzielten Geschwindigkeit. Bei neuerbauten Dampfschiffen hat 
eine Schätzung stattzufinden, bei der auch die im Baukontrakte vorgesehene und 
bei der Probefahrt nachgewiesene Geschwindigkeit zu berücksichtigen ist. 
Schiffs= und Maschinentagebücher sind zum Zwecke der Feststellungen der 
Auswanderungsbehörde vorzulegen. 
Treten später Veränderungen in der Geschwindigkeit ein, so ist die normale 
Reisedauer entsprechend zu ändern. 
Berlin, den 31. Juli 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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