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mindestens aber zweihundertfünfzig Mark für die auf den einzelnen Anteil aus-
geschriebene Einzahlung beträgt.
12.
Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere der in Tarifnummer 1
unter B, C bis 3 bezeichneten Art zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren
Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen
Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts der Stücke
oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem
Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
13.
Die der Reichsstempelsteuer nach Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 unter-
worfenen Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und
Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten
Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu
entrichten.
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in
dem Hypothekenbuche (Grundbuch), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
unberührt.
1.
Bezüglich der vor dem 1. August 1909 ausgegebenen inländischen und mit
dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere der in Tarifnummer 1
unter B, C bis 3 bezeichneten Art bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen
Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.
Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhält-
nisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch ge-
langenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom
Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist.
Sollen ausländische Wertpapiere, die ordnungsmäßig mit dem Reichsstempel
versehen sind, in das Ausland versandt werden, so kann auf Antrag der Reichs-
stempel auf den Stücken ungültig gemacht und darüber eine Bescheinigung erteilt
werden, die den Inhaber berechtigt, einen gleichen Nennbetrag derselben Wert-
papiere innerhalb der vom Bundesrate bestimmten Frist und unter den von ihm
bestimmten Sicherungsmaßregeln steuerfrei ins Inland einzubringen. Der
Bundesrat trifft auch die näheren Anordnungen über die Form der Bescheinigungen
und die zu ihrer Ausstellung befugten Amtsstellen. Ausländische Wertpapiere,