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65.
Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahr-
zeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte
an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung
einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich
des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug be-
rechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn
der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder
weniger beträgt.
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeits-
dauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers um-
geschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem
Falle keine Anwendung.
66.
Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor Ingebrauch-
nahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens
am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die
Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 65 Abs. 2 spätestens drei Tage
vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn= oder
Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. Die
Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben.
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 63 Abs. 2) ist die Aus-
stellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten
zuständigen Behörde zu beantragen.
Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen,
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der
Abgabe wesentlichen Merkmalen,
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird.
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen.
§ 67.
Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempel-
marken in entsprechendem Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die
Stempelmarken zu entwerten.
Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des
Abgabenbetrags erfolgen. 1
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten
trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne
Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.