Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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65. 
Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahr- 
zeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte 
an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung 
einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich 
des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug be- 
rechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn 
der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder 
weniger beträgt. 
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeits- 
dauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers um- 
geschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer 
eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem 
Falle keine Anwendung. 
66. 
Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor Ingebrauch- 
nahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens 
am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die 
Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 65 Abs. 2 spätestens drei Tage 
vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn= oder 
Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. Die 
Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben. 
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 63 Abs. 2) ist die Aus- 
stellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten 
zuständigen Behörde zu beantragen. 
Der Antrag hat zu enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der 
Abgabe wesentlichen Merkmalen, 
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird. 
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen. 
§ 67. 
Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempel- 
marken in entsprechendem Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die 
Stempelmarken zu entwerten. 
Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des 
Abgabenbetrags erfolgen. 1 
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten 
trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne 
Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.