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wird die Stempelsteuer nach dem höchsten möglichen Werte des Gegenstandes des
Geschäfts berechnet. ·
Soweit in Landesgesetzen für die Wertermittelung bei Erhebung einer Ab-
gabe von der Ubertragung des Eigentums an Grundstücken oder ihnen gleich-
geachteter Rechte von den vorstehenden Vorschriften Abweichungen getroffen sind,
können diese nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Bemessung der Reichs-
abgabe zugrunde gelegt werden.
§9 .
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht seitens des nach § 89 zur Zahlung
der Abgabe Verpflichteten wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehn-
fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig
Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt
eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ein.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn bei Auflassungserklärungen und Um-
schreibungsanträgen ein geringerer Wert angegeben wird als der nach den Vor-
schriften der Spalte 4 der Tarifnummer 11 berechnete Betrag der Gegenleistung,
oder wenn behufs Erlangung der Steuerfreiheit unrichtige Angaben gemacht werden.
55.
Von Grundstücken, die auf Grund von Vorschriften gebunden sind, die
nach den Artikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt bleiben, ist an
Stelle der Abgabe nach Tarifnummer 11 eine jährliche Abgabe von ½ vom
Hundert des Wertes zu entrichten.
Die Ermittelung des Wertes findet nach den Bestimmungen des § 16
des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) in dreißig-
jährigen Zeitabschnitten statt.
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Leitpunkt, in welchem
das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern dieser vor dem
Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 liegt, mit dem 1. Ok-
tober 1909.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 wird zu der
im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von ½% vom Hundert des ermittelten
Wertes jährlich erhoben").
*) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 521) ist der in den §§ 89, 90 — nunmehr 95, 96 — des Reichsstempel-
gesetzes bestimmte Zuschlag zu den dort vorgesehenen Abgaben in der bisherigen Höhe bis zum
Ende des Rechnungsjahrs 1916 aufrechterhalten.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 105