Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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/#106. 
Die Zahlung des Entgelts für Versicherungen der in Tarifnummer 12 
bezeichneten Art, die in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum Inkrafttreten dieses 
Gesetzes geleistet wird, unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie sich 
auf die Zeit nach dem Inkrafttreten bezieht. Die hiernach steuerpflichtigen Zah- 
lungen sind binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der 
Steuerbehörde anzumelden. Die Anmeldung liegt dem Versicherungsnehmer und 
dem Versicherer ob. Die Vorschriften des § 97 Abs. 3 finden entsprechende 
Anwendung. « 
JstausAnlaßdieserZahlungeneineAbgabederileosbezeichneten 
Art bereits entrichtet, so wird deren Betrag auf die nach Abs. 1 fällige Abgabe 
angerechnet. 
Die näheren Bestimmungen über die Erhebung trifft der Bundesrat. 
XII. Allgemeine Bestimmungen. 
8107. 
Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und 
gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten 
und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, 
unter welchen für verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke, für abhanden- 
gekommene oder vernichtete Scheckvordrucke sowie für Stempel auf verdorbenen 
Wertpapieren Erstattung zulässig ist. 
§l 108. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§ 109. 
Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Ab- 
gaben unterliegt der Verjährung. 
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 10 Abs. 1 mit dem Schlusse 
des Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, 
7½ übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch 
ällig wird.
	        
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