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Steuersatz Berechnun
Gegenstand d 139
Nr genst er Besteuerung gen em der Stempelabgabe
Hun.au-
dert send Mark Pf.
(4.) an demselben Tage oder an zwei un-
mittelbar aufeinander folgenden Bör-
sentagen abgeschlossen sind. Es macht
keinen Unterschied, ob der Beteiligte
die Geschäfte im Ausland selbst oder
durch eine Metaverbindung abge-
schlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen
tritt die Steuerermäßigung (lum ¾0
vom Tausend) ein, wenn An- und
Verkäufen von ausländischen Bank-
noten oder ausländischem Papiergelde
Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel
gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmona-
tige Verlängerung im Ausland abge-
schlossener Geschäfte der in Rede stehen-
den Art bleibt steuerfrei.
Für Kostgeschäfte (5 23 Abs. 3 des
Gesetzes) über Gegenstände der vor-
stehend im Abs. 1 bezeichueten Art er-
mäßigt sich die Stempelabgabe um die
Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
Die gleichen Vorschriften finden
statt für den Arbitrierverkehr zwischen
inländischen Börsenplätzen.
Die näheren Vorschriften über die
Entrichtung der Abgabe erläßt der
Bundesrat. «
b)Kaufiuudsonstigethtschaffungsgeschäste,
welche unter Zugrundelegung von Usan-
cen einer Börse geschlossen werden (Loko-,
Zeit., Fix-, Termin-„Prämien= usw. Ge-
schäfte), über Mengen von Waren, die
börsenmäßig gehandelt werden
Als börsenmäßig gehandelt gelten
diejenigen Waren, für welche an der
Börse, deren Usancen für das Geschäft
maßgebend sind, Terminpreise notiert
werden, und bei Waren, in denen der
Börsenterminhandel untersagt ist, die-
jenigen, für welche an der in Betracht
kommenden Börse Preise für Zeitge-
schäfte notiert werden.
Reichs.Gesetzöl 1913.
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