Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
  
  
  
  
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Steuersatz Bereck 
nung 
Nr. Gegenstand der Besteuerun 
sn es t 8 Kun. # der Stempelabgabe 
dert send 1 Mark Pf. 
(11.) schäftsführung ohne Auftrag für einen 1 oder, wenn der Wert der Gegen- 
  
Dritten abgeschlossen hat und die Uber- 
tragung der Rechte dieses ersten Er- 
werbers an den Dritten erfolgt. Das- 
selbe gilt von Ubertragungen der Rechte 
aus Anträgen zur Schließung eines 
entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts, die 
den Veräußerer binden 
sowie aus 
Verträgen, durch die nur der Ver- 
dußerer zur Schließung eines solchen 
Veräußerungsgeschäfts verpflichtet wird. 
J. 
Befreit sind: 
Kauf, und Tauschverträge und 
andere entgeltliche Veräußerungs- 
verträge zwischen Teilnehmern an 
ciner Erbschaft zum Swecke der 
Teilung der zu letzterer gehörigen 
Gegenstände. 
Zu den Teilnehmern an einer 
Erbschaft wird auch der über- 
lebende Ehegatte gerechnet, der 
mit den Erben des verstorbenen 
Ehegatten gütergemeinschaftliches 
Vermögen zu teilen hat. 
[Ulberlassungsverträge zwischen El- 
tern und Kindern, auch eingekind- 
schafteten, oder deren Abkömm. 
lingen. 
Auf Beurkundungen von Ulber- 
tragungen der Rechte des Erwer- 
bers aus Verträgen der bezeich- 
neten Art an andere Dersonen 
als an Abkömmlinge des ersten 
Veräußerers finden die unter à 
Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnum= 
mer vorgesehenen Einschränkungen 
der Stempelpflicht keine Anwen- 
dung. 
Oie Abtretung der Rechte aus 
dem Meistgebot und die Erklä- 
rung, fur einen anderen geboten 
zu haben, sofern die Abtretung 
oder die Erklärung in dem Ver- 
  
  
  
  
  
  
leistung aus dem Vertrage nich: 
hervorgeht, von dem Werte des 
veräußerten Gegenstandes; 
. bei JZwangsverstcigerungen ven 
Betrage des Meistgebots, z 
dem der Zuschlag erteilt wird, 
unter Hinzurechnung der vom E#. 
steher überwemmenen Leistungen, 
und wenn das Meistgebet den 
Wert des Gegenstandes nicht 
erreicht, von diesem. Im Fale 
der Abtretung der Rechte aes 
dem Meistgebot und der Er- 
klürung des Meistbietenden, dei 
er für einen anderen geboter 
habe, tritt an die Stelle d#s 
Meistgebots der Wert der 
Gegenleistung, sofern eine solche 
in der Urkunde enthalten ist. 
Anmerkungen: 
a) Bei Verträgen über Leistunz 
b) Wenn 
an Eräüllungsstatt berechne: 
sich die Stempelabgabe nach 
dem Werte, zu dem die Gegen- 
stände an Erfüllungsstatt an. 
genommen werden. Wird in 
einem Kaufvertrage hinsichtlis 
des Kaufpreises eine Leisturg 
an Erfüllungsstatt vereinban, 
so ist der Vertrag wie ein 
Tauschvertrag zu versteuern. 
auf dem veräußertra 
Gegenstand ein Nicßbrauchs- 
recht lastet, zu dessen Beseiti- 
gung der Veräußerer nicht ver- 
pflichtet ist, so ist der Steucr. 
bemessung der Wert des rer- 
äußerten Gegenstandes zugrunde 
zu legen, sofern dieser Wert 
den Betrag der Gegenleistung 
(Jiffer 1 und 3 dieser Spaluce) 
übersteigt. 
Wenn der Ersteher zur Zen 
der Einleitung der ZSwangs. 
versteigerung Hypotheken- odet 
Grundschuldgläubiger ist, s: 
tritt an die Stelle des Meisi. 
Kebots, falls dieses hinter der 
Gesamtbetrage der Hypotheken. 
und Grundschuldforderungen des 
Erstehers und der diesen r###- 
gehenden Forderungen zurück. 
bleibt, dieser Gesamtbetrag, so-
	        
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