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Steuersatz Bereck
nung
Nr. Gegenstand der Besteuerun
sn es t 8 Kun. # der Stempelabgabe
dert send 1 Mark Pf.
(11.) schäftsführung ohne Auftrag für einen 1 oder, wenn der Wert der Gegen-
Dritten abgeschlossen hat und die Uber-
tragung der Rechte dieses ersten Er-
werbers an den Dritten erfolgt. Das-
selbe gilt von Ubertragungen der Rechte
aus Anträgen zur Schließung eines
entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts, die
den Veräußerer binden
sowie aus
Verträgen, durch die nur der Ver-
dußerer zur Schließung eines solchen
Veräußerungsgeschäfts verpflichtet wird.
J.
Befreit sind:
Kauf, und Tauschverträge und
andere entgeltliche Veräußerungs-
verträge zwischen Teilnehmern an
ciner Erbschaft zum Swecke der
Teilung der zu letzterer gehörigen
Gegenstände.
Zu den Teilnehmern an einer
Erbschaft wird auch der über-
lebende Ehegatte gerechnet, der
mit den Erben des verstorbenen
Ehegatten gütergemeinschaftliches
Vermögen zu teilen hat.
[Ulberlassungsverträge zwischen El-
tern und Kindern, auch eingekind-
schafteten, oder deren Abkömm.
lingen.
Auf Beurkundungen von Ulber-
tragungen der Rechte des Erwer-
bers aus Verträgen der bezeich-
neten Art an andere Dersonen
als an Abkömmlinge des ersten
Veräußerers finden die unter à
Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnum=
mer vorgesehenen Einschränkungen
der Stempelpflicht keine Anwen-
dung.
Oie Abtretung der Rechte aus
dem Meistgebot und die Erklä-
rung, fur einen anderen geboten
zu haben, sofern die Abtretung
oder die Erklärung in dem Ver-
leistung aus dem Vertrage nich:
hervorgeht, von dem Werte des
veräußerten Gegenstandes;
. bei JZwangsverstcigerungen ven
Betrage des Meistgebots, z
dem der Zuschlag erteilt wird,
unter Hinzurechnung der vom E#.
steher überwemmenen Leistungen,
und wenn das Meistgebet den
Wert des Gegenstandes nicht
erreicht, von diesem. Im Fale
der Abtretung der Rechte aes
dem Meistgebot und der Er-
klürung des Meistbietenden, dei
er für einen anderen geboter
habe, tritt an die Stelle d#s
Meistgebots der Wert der
Gegenleistung, sofern eine solche
in der Urkunde enthalten ist.
Anmerkungen:
a) Bei Verträgen über Leistunz
b) Wenn
an Eräüllungsstatt berechne:
sich die Stempelabgabe nach
dem Werte, zu dem die Gegen-
stände an Erfüllungsstatt an.
genommen werden. Wird in
einem Kaufvertrage hinsichtlis
des Kaufpreises eine Leisturg
an Erfüllungsstatt vereinban,
so ist der Vertrag wie ein
Tauschvertrag zu versteuern.
auf dem veräußertra
Gegenstand ein Nicßbrauchs-
recht lastet, zu dessen Beseiti-
gung der Veräußerer nicht ver-
pflichtet ist, so ist der Steucr.
bemessung der Wert des rer-
äußerten Gegenstandes zugrunde
zu legen, sofern dieser Wert
den Betrag der Gegenleistung
(Jiffer 1 und 3 dieser Spaluce)
übersteigt.
Wenn der Ersteher zur Zen
der Einleitung der ZSwangs.
versteigerung Hypotheken- odet
Grundschuldgläubiger ist, s:
tritt an die Stelle des Meisi.
Kebots, falls dieses hinter der
Gesamtbetrage der Hypotheken.
und Grundschuldforderungen des
Erstehers und der diesen r###-
gehenden Forderungen zurück.
bleibt, dieser Gesamtbetrag, so-