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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Friedens. und Aufstandsleistungen für die bewaffnete Macht in
Deutsch Südwestafrika. S. 711.
(Nr. 1289.) Verordnung, betreffend die Friedens- und Aufstandsleistungen für die bewaffnete
Macht in Deutsch Südwestafrika. Vom 3. September 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §# 1l des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika im Namen des Reichs,
was folgt:
§ 1.
Die bewaffnete Macht ist berechtigt, im Frieden und bei Aufständen
Leistungen nach folgenden Vorschriften zu fordern (Friedens= und Aufstands-
leistungen).
Die Leistungen sollen nur insoweit gefordert werden, als der Bedarf nicht
anderweit, insbesondere durch Ankauf oder Entnahme aus Magazinen gedeckt
werden kann.
82.
Verpflichtet zu Friedens= und Aufstandsleistungen ist, soweit es sich um die
Leistung persönlicher Dienste handelt, jeder, der sich zur Zeit der Anordnung der
Leistung im Schutzgebiet aufhält, in allen anderen Fällen der Besitzer des
Gegenstandes, auf welchen sich der Leistungsanspruch richtet.
I. Friedensleistungen.
93.
Als Friedensleistungen können für die bewaffnete Macht in Anspruch ge-
nommen werden:
1. die Gewährung von Unterkunft,
Reichs-Gesetzbl. 1913. 113
Ausgegeben zu Berlin den 2. Oktober 1913.