Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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33. 
Auf den Lauf der Verjährungsfristen finden im übrigen die Vorschrifte 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
IV. Schlußbestimmungen. 
n 34. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläft 
der Gouverneur. 
Er kann anordnen, daß diese Verordnung und die zu ihr ergangene 
Ausführungsbestimmungen ganz oder teilweise auf Leistungen an die Polize 
truppe Anwendung finden. 
35. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckter 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. September 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
— I – — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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