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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
62.
Inhalt: Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über die zeitweilige zollfreie JZulassung
der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. S. 743.
(Nr. 4300.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über die zeitweilige
zollfreie Julassung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster.
Brüssel, den 18. Februar 1913.
Herr Minister!
In Beantwortung der gefälligen Note, Direktion B Nr. 2318/2, vom
3. Dezember v. J., beehre ich mich im Auftrag der Kaiserlichen Regierung Euer
Exzellenz folgende Mitteilung zu machen:
Im Artikel 9 des Handels= und Zollvertrags zwischen dem Deutschen
Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891 in der durch den Zusatzvertrag vom
22. Jumi 1904 abgeänderten Fassung wird für zollpflichtige Gegenstände, welche
als Muster eingebracht werden, beiderseits Besreiung von Eingangs= und Ausgangs-
abgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände binnen
einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden,
und die Identität der ein= und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel
ist. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr
durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher-
stellung gewährleistet werden.
Die Kaiserliche Regierung ist bereit, im Falle der Gegenseitigkeit hinsichtlich
der vorbezeichneten Muster für die fernere Dauer des Vertrags vom 6.Dezember 1891
in der durch den Zusatzvertrag vom 22. Juni 1904 abgeänderten Fassung
folgende Behandlung eintreten zu lassen:
Werden vor Ablauf der gestellten Frist die Proben oder Muster ganz oder
teilweise einem zur Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr
oder Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch
eine Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt
worden sind, für welche das Abfertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist.
Reichs.Gesetzbl. 1913. 120
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1913.