Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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du point de savoir si les articles qui lui sont soumis sont bien cenx qui 
ont fait TLobjet du document établi, lors de Timportation. Si aucun doute 
ne surgit à cet égard, le bureau atteste la réexKportation ou la mise en 
entrepôot et rembourse le montant des droits versés pour ces articles lors 
de leur importation ou donne les instructions nécessaires pour la restitution 
de la garantie déposce. 
J’ai recours à votre obligeante entremise pour faire part de ce dui 
Dreccde au Gouvernement Impérial et je vous prie Tagréer, etc. etc. etc. 
  
Davignon. 
Nonsieur 
Ie Prince de Hatzleldt-Trachenberg, etc. etc. etc. 
Brugelles. 
Brüssel, den 27. Februar 1913. 
lbersetzung. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenbeiten. 
Direktion B Nr. 2318,2. 
Durchlaucht! 
Ich hatte die Ehre, Ihre Mitteilung vom 18. Februar d. J., betreffend 
die gegenseitige Jollbehandlung der von Handlungsreisenden aus Belgien nach 
Deutschland und aus Oeutschland nach Belgien eingeführten Muster, zu emp- 
fangen. Wie darin ausgeführt wird, vereinbart der Artikel 9 des Handels= und 
Zollvertrags zwischen Belgien und dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891 
in der durch den Zusatzvertrag vom 22. Juni 1904 abgeänderten Fassung, daß 
die zollpflichtigen Gegenstände, welche als Muster eingeführt werden, beiderseits 
von Eingangs= und Ausgangsabgaben befreit sein sollen unter der Voraus- 
setzung, daß diese Gegenstände binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist 
unverkauft wieder ausgeführt werden, und die Identität der ein= und wiederaus- 
geführten Gegegenstände außer Zweifel ist. Die Wiederausfuhr der Muster muß 
in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrags der bezüg- 
lichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden. 
Die Belgische Regierung ist bereit, im Falle der Gegenseitigkeit hinsichtlich der 
vorbezeichneten Muster für die fernere Dauer des Vertrags vom 6. Dezember 1891 
in der durch den Zusatzvertrag vom 22. Juni 1904 abgeänderten Fassung folgende 
Behandlung eintreten zu lassen. 
Werden vor Ablauf der gestellten Frist die Proben oder Muster ganz 
oder teilweise einem hierzu befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder 
Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt, so hat dieses Amt sich davon zu
	        
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