Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
  
64. 
Inhalt: Bekänntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf 
Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 740. 
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(Nr. 4303.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom 
13. November 1913. 
A## Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat beschlossen: 
Artikel I. 
Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte vom 7. Januar 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) werden wie folgt geändert: 
I. Der 9 4 Ziffer 3 a erhält folgende Fassung: 
entweder eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 66 monatige 
Dienstzeit in Maschinenwerkstätten und im Maschinenpersonal von See- 
dampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in Maschinenwerkstätten 
gemäß § 5 Abs. 2 und mindestens 24 Monate im Maschinenpersonal in 
Fahrt befindlicher Seedampfschiffe als Assistent oder Maschinist zugebracht sein. 
II. Der § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Den Prüflingen II. Klasse wird als Arbeitszeit in einer Maschinen- 
werkstatt nur diejenige Zeit angerechnet, die in der Beschäftigung als Schmied, 
Kesselschmied, Maschinenschlosser oder Monteur zugebracht ist. Die Arbeits- 
zeit als Schmied und als Kesselschmied ist nur bis zur Dauer von je 
6 Monaten anrechnungsfähig. Mindestens 12 Monate müssen, und zwar 
in der Beschäftigung als Maschinenschlosser oder Monteur, in solchen 
Maschinenfabriken zugebracht sein, die entweder Dampfmaschinen, Ver- 
bremmungsmotoren oder diesen ähnliche Arbeitsmaschinen, wie Pumpen, 
Reichs,Gesetzbl. 1913. 122 
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1913.