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Reichs-Gesetzblatt.
ahrgang 1913.
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend Ergäuzung der Eichgebührenordnung. S. 765. — Bekannt.
machung, betreffend Anderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 766. — Bekanntmachung,
betreffend den Beitritt Großbritanniens für den Australischen Bund, Papua und die Jusel Norfolk
zur revidierten Verner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. S. 770.
— Bekanntmachung über Durchführung der hausgewerblichen Krankenversicherung. S. 770.
(Nr. 4314.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Eichgebührenordnung. Vom
29. November 1913.
Ar Grund des 9§ 16 der Maß= und Gewichtsordnung hat der Bundesrat die
nachstehenden Ergänzungen der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 1074) beschlossen:
Im 9 1 zweiter Abschnitt werden hinter Ziffer X folgende Bestimmungen
eingefügt:
XI. Medizinische Sprihen.
Für Spritzen jeder Grbö. 0/% Mark.
XlII. Wassermesser.
Wassermesser mit einer angegebenen Durchlaßfähigkeit von
5 Kubikmeter und wenier .. 3/00 Mark„
mehr als 5 bis 10 Kubikmeter . 3,50
r "„ 10 " 20 p............ 4,00 »
»220 Kubikmeter für jede volle oder an—
gefangene Stufe von 10 Kubikmeter mehr. 1,00„
Berlin, den 29. November 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jongquieères.
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Reichs--Gesehbl. 1913. 127
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1913.