Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

182  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

die  Vorsteher  der  Gemeinden  des  Standesamtsbezirks

und  eines  Auszugs  aus  dem  Sterberegister  des  letzten

Kalenderjahres  über  alle  vor  Vollendung  des  25.  Lebensjahres

  im  Bezirke  verstorbenen  männlichen  Personen

an  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Bezirks

  für  die  Rekrutierungsstammrollen  (S.  24);

Aushändigung  von  Familienstammbüchern  auf

Wunsch  der  Beteiligten  gegen  Vergütung  und  kostenfreie

  Eintragung  der  Heiraten,  Geburten  und  Todesfälle

  darin  u.  a.  m.

Die  Standesbeamten  haben  die  Befugnis  zur  Protokollaufnahme;
  sie  üben  ihre  Amtstätigkeit  während  bestimmter
  Geschäftsstunden  in  gesonderten  Geschäftsräumen
aus,  die  durch  ein  Schild  mit  der  Aufschrift:  „Königlich
Sächsisches  Standesamt“  äußerlich  zu  kennzeichnen  sind
und  führen  ein  Dienstsiegel.  Die  Standesbeamten  sind
befugt,  Anzeigepflichtige  durch  Zwangsgeldstrafen  bis  zu
15  M.  zur  Anzeige  anzuhalten.  Sie  unterstehen  der
Dienstaufsicht  des  Stadtrats  bzw.  der  Amtshauptmannschaft;
  alljährlich  werden  von  diesen  Revisionen  der
Standesämter  vorgenommen.  Daneben  ist  auch  den
Gerichtsbehörden  ein  gewisses  Aufsichtsrecht  eingeräumt.

2.  Registerführung.

Das  Geburts-,  Heirats=  und  Sterberegister  ist  je  in
doppelten  Stücken,  als  Haupt=  und  MNebenregister,  zu
führen.  Die  Formulare  dafür  werden  vom  Kal.  Ministerium
  des  Innern  geliefert.  In  der  Regel  wird  für
jedes  Kalenderjahr  ein  besonderer  Hauptregisterband  angelegt.
  Haupt=  und  Mebenregister  ist  am  Jahresschlusse
abzuschließen  und  die  Zahl  der  Einträge  zu  vermerken.
Die  abgeschlossenen  Hauptregister  werden  im  Geschäftslokale
  des  Standesbeamten  verwahrt,  die  Nebenregister
sind  von  diesem  der  Aussichtsbehörde  alljährlich  bis
14.  Januar  einzureichen.  Die  Aufsichtsbehörde  liefert  sie
dann  bis  1.  Mai  an  das  zuständige  Amtsgericht  ab,
das  sie  aufbewahrt.