182 XI. Beurkundung der Geburten, Heiraten usw.
die Vorsteher der Gemeinden des Standesamtsbezirks
und eines Auszugs aus dem Sterberegister des letzten
Kalenderjahres über alle vor Vollendung des 25. Lebensjahres
im Bezirke verstorbenen männlichen Personen
an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirks
für die Rekrutierungsstammrollen (S. 24);
Aushändigung von Familienstammbüchern auf
Wunsch der Beteiligten gegen Vergütung und kostenfreie
Eintragung der Heiraten, Geburten und Todesfälle
darin u. a. m.
Die Standesbeamten haben die Befugnis zur Protokollaufnahme;
sie üben ihre Amtstätigkeit während bestimmter
Geschäftsstunden in gesonderten Geschäftsräumen
aus, die durch ein Schild mit der Aufschrift: „Königlich
Sächsisches Standesamt“ äußerlich zu kennzeichnen sind
und führen ein Dienstsiegel. Die Standesbeamten sind
befugt, Anzeigepflichtige durch Zwangsgeldstrafen bis zu
15 M. zur Anzeige anzuhalten. Sie unterstehen der
Dienstaufsicht des Stadtrats bzw. der Amtshauptmannschaft;
alljährlich werden von diesen Revisionen der
Standesämter vorgenommen. Daneben ist auch den
Gerichtsbehörden ein gewisses Aufsichtsrecht eingeräumt.
2. Registerführung.
Das Geburts-, Heirats= und Sterberegister ist je in
doppelten Stücken, als Haupt= und MNebenregister, zu
führen. Die Formulare dafür werden vom Kal. Ministerium
des Innern geliefert. In der Regel wird für
jedes Kalenderjahr ein besonderer Hauptregisterband angelegt.
Haupt= und Mebenregister ist am Jahresschlusse
abzuschließen und die Zahl der Einträge zu vermerken.
Die abgeschlossenen Hauptregister werden im Geschäftslokale
des Standesbeamten verwahrt, die Nebenregister
sind von diesem der Aussichtsbehörde alljährlich bis
14. Januar einzureichen. Die Aufsichtsbehörde liefert sie
dann bis 1. Mai an das zuständige Amtsgericht ab,
das sie aufbewahrt.