Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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X 
Der Preis für 100 Kilogramm Rotguß und alte Bronze darf nicht über- 
steigen: 1 = 
1. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 95 vom Hundert 
Kupfer- und Zinngehalt.. ».................... 175 Mark, 
2. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 85 vom 
Hundert Kupfer- und Zinngehalt .... .. ...... .. .... 165 Mark, 
3. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit weniger als · 
85vomHundertKupfersundZinngehalt............ 150 Mark. 
Für die Preisberechnung ist das Gewicht des Gesamtgehaltes an Kupfer 
und Zinn maßgebend. 
84 
Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen: 
1. für Hüttenalummimmmmm 325 Mark, 
2. für umgeschmolzenes Aluminium, für alte Aluminium= 
legierungen, für Abfälle von Aluminiumstangen und Alu- 
miniumblechen mit mindestens 92 vom Hundert Aluminium- 
gehalt . .. 305 Mark, 
3. für alles sonstige Aluminium, insbesondere für Abfälle 
mit weniger als 92 vom Hundert Aluminiumgehalt, und 
für Aluminiumspbien 280 Mark. 
5 
Der Preis für 100 Kilogramm Nickel jeder Art darf 450 Mark nicht 
übersteigen. 
§& 6 
Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen: 
1. für Antimon Regulssssss . . . .. .. ... 150 Mark, 
2. für Antimon Cruuin ... 60 Mark. 
87 
Der Preis für 100 Kilogramm Zinn jeder Art darf 475 Mark nicht 
übersteigen. 
* 
Der Reichskanzler kann Höchstpreise für bestimmte Erzeugnisse aus diesen 
Metallen unter Berücksichtigung der Höchstpreise dieser Verordnung festsetzen. 
89 
Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre des 
Inlandes befindet. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
	        
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