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Der Preis für 100 Kilogramm Rotguß und alte Bronze darf nicht über-
steigen: 1 =
1. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 95 vom Hundert
Kupfer- und Zinngehalt.. ».................... 175 Mark,
2. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 85 vom
Hundert Kupfer- und Zinngehalt .... .. ...... .. .... 165 Mark,
3. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit weniger als ·
85vomHundertKupfersundZinngehalt............ 150 Mark.
Für die Preisberechnung ist das Gewicht des Gesamtgehaltes an Kupfer
und Zinn maßgebend.
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Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen:
1. für Hüttenalummimmmmm 325 Mark,
2. für umgeschmolzenes Aluminium, für alte Aluminium=
legierungen, für Abfälle von Aluminiumstangen und Alu-
miniumblechen mit mindestens 92 vom Hundert Aluminium-
gehalt . .. 305 Mark,
3. für alles sonstige Aluminium, insbesondere für Abfälle
mit weniger als 92 vom Hundert Aluminiumgehalt, und
für Aluminiumspbien 280 Mark.
5
Der Preis für 100 Kilogramm Nickel jeder Art darf 450 Mark nicht
übersteigen.
§& 6
Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen:
1. für Antimon Regulssssss . . . .. .. ... 150 Mark,
2. für Antimon Cruuin ... 60 Mark.
87
Der Preis für 100 Kilogramm Zinn jeder Art darf 475 Mark nicht
übersteigen.
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Der Reichskanzler kann Höchstpreise für bestimmte Erzeugnisse aus diesen
Metallen unter Berücksichtigung der Höchstpreise dieser Verordnung festsetzen.
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Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre des
Inlandes befindet. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.