Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
                
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen usw. S. 71. 
(Nr. 4635) Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen 
usw. Vom 11. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, den Reichskanzler zu ermächtigen, bei Aktien- 
gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die während des Krieges 
gegründet sind oder gegründet werden, auf Antrag über die Verpflichtung des 
Gerichts zur Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister und der 
zu diesem eingereichten Schriftstücke, über die Einsicht des Registers und der 
Schriftstücke, über die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen sowie über 
die Verpflichtung des Vorstandes zur Veröffentlichung von Änderungen in den 
Personen der Mitglieder des Aufsichtsrats besondere Bestimmungen zu treffen. 
Berlin, den 11. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Inneren. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1915.
	        
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