Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 133 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 32 
Inhalt: Bekanntmachung über die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen. S. 133. 
(Nr. 4669) Bekanntmachung über die zwangsweise Verwaltung russischer Unternehmungen. 
Vom 4. März 1915. 
Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen (Reichs-Gesetzbl. S. 487) 
wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden im 
Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder über- 
wiegend russischen Staatsangehörigen zusteht, für anwendbar erklärt. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1915.
	        
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