— 200 —
§ 16
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch
auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände auszudehnen.
§ 17
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4696) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81).
Vom 31. März 1915. ·
Der. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) erhält § 4 Abs. 3 a, erster Satzteil
folgende Fassung:
„Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Fütterung
Hafer, nach dem Durchschnitt von anderthalb Kilogramm für jeden
Einhufer auf den Tag berechnet, verwenden;".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück