Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4697) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verfüttern 
von Roggen, Wetzen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 27). Vom 31. März 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, 
Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 27) sind folgende 
Änderungen vorzunehmen: 
1. Im § 1 Abs. 1 erhält Nr. 5 folgende Fassung: 
„Brotabfälle und Brot, die zur menschlichen Ernährung ge- 
eignet sind“. 
2. Im § 1 erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
„Hafer (Nr. 1, 2), der einem Halter von Einhufern nach § 8 
Abs. 33 und § 23 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) überlassen 
ist, kann an Einhufer, ferner an Kälber und Lämmer sowie an Spann- 
und Zuchttiere verfüttert werden.“ 
8. Im § 2 erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
"Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer 
für Futtermittel ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 gestattet.“ 
4. § 4 fällt weg. 
  
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 31. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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