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(Nr. 4697) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verfüttern
von Roggen, Wetzen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 27). Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer,
Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 27) sind folgende
Änderungen vorzunehmen:
1. Im § 1 Abs. 1 erhält Nr. 5 folgende Fassung:
„Brotabfälle und Brot, die zur menschlichen Ernährung ge-
eignet sind“.
2. Im § 1 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
„Hafer (Nr. 1, 2), der einem Halter von Einhufern nach § 8
Abs. 33 und § 23 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs
mit Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) überlassen
ist, kann an Einhufer, ferner an Kälber und Lämmer sowie an Spann-
und Zuchttiere verfüttert werden.“
8. Im § 2 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
"Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer
für Futtermittel ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 gestattet.“
4. § 4 fällt weg.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück