Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 215 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 45 
Inhalt: Reichskontrollgesetz. S. 215. 
  
  
  
(Nr. 4705) Reichskontrollgesetz. Vom 4. April 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Die Vorschriften des Reichskontrollgesetzes vom 21. März 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 521) bleiben mit Ausnahme der Bestimmung über die Kontrolle des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen auch für die Kontrolle der Rechnungen 
aus den Rechnungsjahren 1915 bis 1919 in Geltung. 
 §2 
Die Kontrolle über die folgenden Ausgaben der bayerischen Heeres- 
verwaltung während des gegenwärtigen Krieges: 
Zuschüsse zur Militärwitwenkasse, 
Pensionen ausschließlich derjenigen aus Anlaß des Krieges von 1870/71 
und des gegenwärtigen Krieges, 
einmalige Ausgaben für die bei Ausbruch des gegenwärtigen Krieges 
bereits begonnenen Bauten, 
wird nicht auf Grund einer Rechnungsprüfung im einzelnen geübt. Der Ver- 
wendungsnachweis für die vorangeführten Ausgaben erfolgt durch vom Reichs- 
kanzler festgestellte Auszüge aus den Einzelrechnungen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1915.
	        
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