Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die fernere Ausübung der Kontrolle 
über den Landeshaushalt von Elsaß-Lothringen durch den Rechnungshof des 
Deutschen Reichs mit der Landesregierung von Elsaß-Lothringen zu vereinbaren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. April 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
–.. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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