Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

—  217  —

Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1915

 

 

Nr. 46      

Inhalt:  Bekanntmachung  äber  ble  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kartoffeln.  S.  217.

 

    

 

(Nr.  4706)  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kartoffeln.  Vom
12.  April  1915.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Unter  der  Bezeichnung  „Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung“  wird  eine
Behörde  gebildet,  die  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  unterstellt  ist.
Sie  besteht  aus  einem  Reichskommissar  als  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei
Mitgliedern.  Ihr  steht  ein  Beirat  zur  Seite,  der  sich  aus  sechs  Vertretern  der
Landwirtschaft  und  insgesamt  sechs  Vertretern  der  Städte,  des  Handels  und  der
Verbraucher  zusammensetzt.  Der  Reichskanzler  ernennt  den  Reichskommissar  und
die  Mitglieder  der  Reichsstelle  und  des  Beirats)  er  erläßt  die  näheren  Bestimmungen.

§ 2
Die  Reichsstelle  fuͤr  Kartoffelversorgung  hat  für  die  Verteilung  von
Kartoffelvorräten  zur  Ernährung  der  Bevölkerung  im  Reichsgebiete  zu  sorgen.
Sie  hat  sich  dabei  der  Hilfe  der  Kommunalverbände  zu  bedienen.  In  erster
Linie  ist  der  Bedarf  der  minderbemittelten  Bevölkerung  zu  berücksichtigen.

§ 3
Insoweit  die  zur  Ernährung  der  Bevölkerung  erforderlichen  Kartoffeln
nicht  innerhalb  des  Bezirkes  vorhanden  sind,  melden  die  Kommunalverbände  den
Fehlbetrag,  der  durch  freihändigen  Ankauf  nicht  gedeckt  werden  kann,  unter  eingehender
  Begründung  seiner  Höhe  bei  der  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung
an.  Der  Reichskanzler  kann  Grundsätze  für  die  Berechnung  des  Fehlbetrags
aufstellen.
  Ob  und  inwieweit  die  Anmeldungen  der  Kommunalverbände  zu  berücksichtigen
  sind,  entscheidet  die  Reichsstelle.
Reichs-Gesetzbl.  1915.  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  April  1915.