13.
14.
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18.
19.
20.
21.
22.
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Stacheldraht, sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienen-
den Werkzeuge;
Weißbleche;
Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, die
nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge
benutzt werden können; Schiffsbleche und Schiffbaustahl;
Unterwasserschallsignalapparate;
Luft- und Flugfahrzeuge aller Art, deren als solche kenntlichen Bestand-
teile sowie Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur
Luftschiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen;
Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Anfertigung und
Ausbesserung von Waffen und Kriegsmaterial hergestellt sind;
Drehbänke jeder Art;
Grubenholz;
Kohlen und Koks;
Flachs.
23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wic für fried-
liche Zwecke verwendbare unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene
Gegenstände und Stoffe angesehen:
1.
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3.
4. 5. 6.
7. 8. 9.
10.
11.
12.
13.
14.
Lebensmittel;
Furage und Futtermittel jeder Art;
für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und
Schuhwerk;
tierische Wolle, roh oder bearbeitet, sowie wollene Streichgarne und
Kammgarne;
Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld;
für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestand-
teile, insbesondere alle Kraftfahrzeuge;
Gummiräder für Kraftfahrzeuge, sowie alle Gegenstände und Stoffe,
die besonders bei der Herstellung oder Reparatur von Gummirädern
verwendet werden;
.Kautschuk und Guttapercha und die daraus hergestellten Waren;
festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funkentelegraphen-
und Telephonmaterial;
Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen und Koks Schmierstoffe;
Schwefel, Schwefelsäure, Salpetersäure;
Hufeisen und Hufschmiedegerät;
folgende Erze: Wolframerze (Wolframit und Scheelit), Molybdän-,
Nickel-., Chrom., Hämatiteisen-, Mangan-, Blei-Erz;
folgende Metalle: Wolfram, Molybdän, Vanadium, Nickel, Selen,
Kobal, Hämatitroheisen, Mangan, Aluminium, Kupfer;