Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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1. Im § 4 erhält Abs. 3d folgende Fassung: 
„Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ihre 
Vorräte zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, 
Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee 
sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und 
Preßhefefabrikation verarbeiten, sofern sie in ihren Betrieben vor dem 
17. Mai 1915 derartige Verarbeitungen bereits vorgenommen haben; 
im übrigen ist die Malzbereitung nicht zulässig.“ 
2. Im § 14 erhält Abs. 2d folgende Fassung: 
;; bei Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe 
die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, 
Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee sowie zur 
Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefe- 
fabrikation bestimmten Vorräte, sofern in diesen Betrieben vor dem 
17. Mai 1915 bereits eine derartige Verarbeitung vorgenommen ist.“ 
Artikel 2 
Bierbrauereien, die mit Beginn des 25. Mai 1915 Gerste im Besitz haben, 
sind verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer dem Deutschen Brauerbund 
E. V. in Berlin bis zum 1. Juni 1915 anzuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, 
die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem 
Empfange von der empfangenden Bierbrauerei zu erstatten. 
Dasselbe gilt für Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Be- 
triebe, die vor dem 17. Mai 1915 nicht Gerste zur Herstellung von Nahrungs- 
mitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste- 
und Malzkaffee sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und 
Preßhefefabrikation verwendet haben. 
Der Deutsche Brauerbund E. V. hat bis zum 10. Juni 1915 der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine Übersicht über die ihm 
angezeigten Gerstenvorräte zu übersenden. . 
Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 17. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
 
	        
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