Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4740) Bekanntmachung, betreffend. Änderung der Verordnungen des Bundesrats vom 
7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) 18. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. 
S. 377) und 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 543). Vom 20. Mai 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I . 
Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen 
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) wird dahin geändert: 
1. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingestellt: 
Im Mahnverfahren kann der Schuldner für eine Forderung, 
die er anerkennt, die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragen, so- 
lange der Vollstreckungsbefehl noch nicht verfügt ist; die Dauer der 
Frist ist in dem Antrag zu bezeichnen. Abschrift des Antrags ist 
dem Gläubiger zuzustellen. Erklärt er sich mit der Bestimmung der 
beantragten Frist einverstanden, so ist in dem Vollstreckungsbefehle die 
Vollstreckung von dem Ablauf der Frist abhängig zu machen. Ve- 
weigert er die Zustimmung, so gilt der Antrag des Schuldners als 
Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Zahlungsbefehl 
erlassen ist. 
2. Als § 1b wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wird ein Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist ange- 
fochten, so erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde. 
3. An die Stelle des § 2 tritt folgende Vorschrift: 
Auf Antrag des Schuldners kann das Amtsgericht, bei dem der 
Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für eine Forderung, 
die der Schuldner anerkennt, eine Zahlungsfrist bewilligen. Die En- 
scheidung, die ohne vorgängige mündliche Verhandlung ergehen kann, 
erfolgt durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu 
hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Forderung rechtshängig 
oder vollstreckbar ist. In dem Beschlusse, durch den die Zahlungsfrist 
bewilligt wird, ist die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der 
anerkannten Forderung auszusprechen. Die Vorschriften des § 1 
gelten entsprechend. 
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
4. Im § 3 wird 
a) im Abs. 1 als Satz 2 eingeschaltet: . 
Die Einstellung ist auch vor dem Beginne der Vollstreckung 
zulässig. 
b) im Abs. 2 zwischen >> § 1<< und >>2<< eingeschaltet:, 1a . 
  
 
	        
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