Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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5. Im § 4 
a) wird der Abs. 2 gestrichen; 
b) werden als Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften eingefügt: 
Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungs- 
frist entschieden oder in einem Vergleich eine Zahlungsfrist be— 
willigt, so bleiben für die Berechnung der Gerichts- und Anwalts- 
gebühren die nur auf die Zahlungsfrist sich beziehenden Ver- 
handlungen und Entscheidungen außer Betracht. 
In den Fällen der §§ 2 und 3 betragen die Gerichts- und 
Anwaltsgebühren zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichts- 
kostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 
Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem 
Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung 
festzusetzen. 
Artikel II 
Im § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen 
Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377) 
werden hinter den Worten die Vorschriften des § 2<< die Worte eingeschaltet: 
und des § 4 Abs. 2, 3. 
Artikel III 
Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei 
Hypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) 
wird dahin geändert: 
Im § 2 wird 
a) dem Abs.1 folgender Satz 2 angefügt: 
Die Einstellung kann mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn 
eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. 
b) der Abs. 2 gestrichen. 
Artikel IV  
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dies 
Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden 
Vorschriften dieser Verordnung. 
Artikel V 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte 
1. der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen 
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359), 
2. der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer 
Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377), 
3. der Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei 
Hypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 543), 
  
  
  
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