Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 390 — 
lassen, als nach seinem Kontingent (§ 27 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne 
Entgelt zugunsten der Zentralstelle für Beschaffung der Heeresverpflegung. Ist 
die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Stelle der Wert. 
§ 29 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz ver- 
arbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt, 
feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst 
Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen 
Gerste- oder Malzmengen festzustellen. 
§ 30 
Die Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebs- 
leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den 
Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und bereits verarbeiteten 
Gerste- oder Malzmengen sowie über deren Herkunft Auskunft zu erteilen. 
§ 31 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 32 
Die Gerste verarbeitenden Betriebe (§ 27) haben außer im Falle des § 6 
Abs. 2 die bei der Verarbeitung abfallende Ausputzgerste der Zentralstelle zur 
Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin zur Verfügung zu stellen. 
§ 33 
Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach § 20 Abs. 2b die 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesen hat, innerhalb 
ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. 
Sie können ihren Abnehmern für den Weiterverkauf bestimmte Bedingungen 
und Preise vorschreiben. 
  
§ 34 
Über Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der §§ 28, 
32, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§§ 23 bis 25) zwischen der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und einem Kommunalverband 
ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber bestimmt 
der Reichskanzler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.