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(Nr. 4782) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme
§ 1
Der im Reich angebaute Hafer wird mit der Trennung vom Boden für
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk er gewachsen ist. Als
Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mengkorn und Mischfrucht, worin
sich Hafer befindet.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm; mit dem Ausdreschen
wird das Stroh von der Beschlagnahme frei.
§ 2
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen
werden, soweit nicht in den §§ 3 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche
gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 3
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zu
ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berechtigt und
auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Die Landes-
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über Zeit und
Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.
§ 4
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so
kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten
vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs
zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer den Hafer nicht binnen einer ihm
von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
§ 5
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kom-
munalverbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer innerhalb dieses Be-