— 395 —
§ 6 zugelassenen Verwendung oder Veräußerung, endlich für die nach § 6 Abs. 2d
ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aussonderung.
§ 8
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§. 1 bis 7 ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind,
entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht-
widrig unterläßt;
4. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zustän-
digen Behörde zu andern Zwecken verwendet;
5. wer eine ihm nach § 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
II. Enteignung
§ 10
Erfolgt die Übereignung des beschlagnahmten Hafers nicht freiwillig (§ 6
Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Be-
hörde auf den Kommunalverband übertragen werden, in dessen Bezirk er sich be-
findet. Beantragt dieser die Übereignung an eine andere Person, so ist das
Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Bei der Enteignung sind dem Besitzer zu belassen:
a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbüllen (§ 6 Abs. 2 a) eine vom
Bundesrate zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzu-
rechnen, die seit der Beschlagnahme verfüttert worden sind (§ 6 Abs. 2a);
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut nach dem Maßstab
von § 6 Abs. 2b;
c) der in seinem Betriebe gewachsene Saathafer, wenn sich der Besitzer in
den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt hat.
Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut
aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 95