— 399 —
§ 25
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
VI. Schlußbestimmungen
§ 26
Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen vom 13. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81), vom 24. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 182)
und vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 200).
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und des
Außerkrafttretens der Verordnung.
§ 27
Vorräte von Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 81) noch für das Reich beschlagnahmt sind, sind mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung für den Kommunalverband beschlagnahmt, in
dessen Bezirk sie sich befinden.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4783) Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln. Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen folgende Futtermittel und
Hilfsstoffe sowie die daraus hergestellten Mischfutter:
A. Körnerfutter
Mais,
Johannisbrot (auch geschroten),
Ackerbohnen,