Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Abteilungen können vom Vorsitzenden der Reichsfuttermittelstelle 
getrennt oder zu gemeinschaftlichen Sitzungen berufen werden. Im letzteren 
Falle führt der Vorsitzende der Reichsfuttermittelstelle den Vorsitz. 
§ 3 
Die Reichsfuttermittelstelle hat die Aufgabe, für die Sicherung und Ver- 
teilung der inländischen Futtermittel zu sorgen. Soweit Hafer und Gerste in 
Betracht kommen, wirkt hierbei die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- 
verpflegung, soweit Kleie, zuckerhaltige und Kraftfuttermittel in Betracht kommen, 
die Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H. mit. Beide unter- 
stehen der Aufsicht des Reichskanzlers. 
§ 4 
Die Reichsfuttermittelstelle hat die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich 
der statistischen Feststellungen zu bearbeiten. Sie hat insbesondere festzusetzen: 
1. a) wieviel Hafer aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern 
ist und innerhalb welcher Fristen, 
b) inwieweit Futterzulagen an Bergwerks- und Gestütspferde sowie 
für Deckhengste und für andere Pferde abzugeben sind,  
c) inwieweit Hafer an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unter- 
nehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, 
zu Überweisen ist, 
d) unter welchen Voraussetzungen Hafer, der zur Verfütterung an 
Pferde nicht mehr geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abzu- 
geben ist, 
e) inwieweit Hafer an Nährmittelfabriken zuzuteilen ist 
(§§ 17, 18, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des 
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915; Reichs-Gesetzbl. S.393) 
2. a) wieviel Gerste aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern 
ist und innerhalb welcher Fristen, 
b) welche Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen 
und in welcher Menge (Kontingent); erforderlichenfalls trifft sie 
die zur Durchführung und Überwachung erforderlichen An- 
ordnungen, 
c) nach welchem Verhältnis Malz in Gerste umzurechnen ist, 
d) in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die 
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Kommunal- 
verbände zu verteilen oder wie sie sonst zu verwenden ist 
(§ 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste 
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915; Reichs-Gesetzbl. 
S. 384);
	        
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