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Die Abteilungen können vom Vorsitzenden der Reichsfuttermittelstelle
getrennt oder zu gemeinschaftlichen Sitzungen berufen werden. Im letzteren
Falle führt der Vorsitzende der Reichsfuttermittelstelle den Vorsitz.
§ 3
Die Reichsfuttermittelstelle hat die Aufgabe, für die Sicherung und Ver-
teilung der inländischen Futtermittel zu sorgen. Soweit Hafer und Gerste in
Betracht kommen, wirkt hierbei die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung, soweit Kleie, zuckerhaltige und Kraftfuttermittel in Betracht kommen,
die Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H. mit. Beide unter-
stehen der Aufsicht des Reichskanzlers.
§ 4
Die Reichsfuttermittelstelle hat die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich
der statistischen Feststellungen zu bearbeiten. Sie hat insbesondere festzusetzen:
1. a) wieviel Hafer aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern
ist und innerhalb welcher Fristen,
b) inwieweit Futterzulagen an Bergwerks- und Gestütspferde sowie
für Deckhengste und für andere Pferde abzugeben sind,
c) inwieweit Hafer an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unter-
nehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können,
zu Überweisen ist,
d) unter welchen Voraussetzungen Hafer, der zur Verfütterung an
Pferde nicht mehr geeignet ist, zu anderweiter Verwendung abzu-
geben ist,
e) inwieweit Hafer an Nährmittelfabriken zuzuteilen ist
(§§ 17, 18, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915; Reichs-Gesetzbl. S.393)
2. a) wieviel Gerste aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern
ist und innerhalb welcher Fristen,
b) welche Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen
und in welcher Menge (Kontingent); erforderlichenfalls trifft sie
die zur Durchführung und Überwachung erforderlichen An-
ordnungen,
c) nach welchem Verhältnis Malz in Gerste umzurechnen ist,
d) in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Kommunal-
verbände zu verteilen oder wie sie sonst zu verwenden ist
(§ 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915; Reichs-Gesetzbl.
S. 384);