— 489 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 103
Inhalt: Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln
vom 28. Juni 1915. S. 489. — Bekanntmachung über Änderung der Verordnung, betreffend
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915. S. 490 —
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. S. 491—
Bekanntmachung über die Vergütung für Olfrüchte. S. 491. — Berichtigung. S. 492.
(Nr. 4833) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraft-
futtermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.399). Vom August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Bekanntmachung über den Verkehr mit
Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) wie folgt zu
ergänzen:
I
Dem § 4 ist als Absatz 4 anzufügen:
Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Über-
lassung festsetzen.
Hinter § 4 ist einzusetzen:
Il
§ 4a
Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe und nassen Biertrebern haben
diese Futtermittel auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu trocknen,
soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugsvereinigung die Ab-
nahme zusichert.
III
Hinter § 8 ist als neuer Absatz einzufügen:
Für bare Auslagen und Transportkosten werden 20 Mark für die
Tonne berechnet. Die Lieferung hat seitens der Bezugsvereinigung zu
einheitlichen Preisen frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu erfolgen.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen der Überlassung anderweit
festsetzen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 118
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1915.