Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 489 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 103 
Inhalt: Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln 
vom 28. Juni 1915. S. 489. — Bekanntmachung über Änderung der Verordnung, betreffend 
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915. S. 490 — 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. S. 491— 
Bekanntmachung über die Vergütung für Olfrüchte. S. 491. — Berichtigung. S. 492. 
  
  
(Nr. 4833) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraft- 
futtermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.399). Vom August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) wie folgt zu 
ergänzen: 
I 
Dem § 4 ist als Absatz 4 anzufügen: 
Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Über- 
lassung festsetzen. 
Hinter § 4 ist einzusetzen: 
Il 
§ 4a 
Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe und nassen Biertrebern haben 
diese Futtermittel auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu trocknen, 
soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugsvereinigung die Ab- 
nahme zusichert. 
III 
Hinter § 8 ist als neuer Absatz einzufügen: 
Für bare Auslagen und Transportkosten werden 20 Mark für die 
Tonne berechnet. Die Lieferung hat seitens der Bezugsvereinigung zu 
einheitlichen Preisen frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu erfolgen. 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen der Überlassung anderweit 
festsetzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 118 
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1915.
	        
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