Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4866) Verordnung, betreffend Änderung der §§ 26, 28 der Prisengerichtsordnung vom 
15. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301). Vom 4. September 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Prisengerichtsbarkeit vom 
3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt: 
Artikel 1 
Die Prisengerichtsordnung (Reichs--Gesetzbl. 1914 S. 301) wird dahin 
geändert: 
I. Im § 26 Abs. 1 erhält der Satz 2 folgende Fassung: 
Die Frist darf nicht weniger als zwei Wochen und soll in der Regel 
nicht mehr als drei Monate betragen. 
II. Im § 28 wird der folgende Satz hinzugefügt: 
Solange das Urteil noch nicht gesprochen ist, kann das Gericht 
einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rekla- 
mationsfrist einzuhalten, auf Antrag eine neue Frist gewähren. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. September 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg