Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 555 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
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As 119 1 
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine. S. öös. — Bekanntmachung, betreffend 
##nderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. S. öSs. — 
VBekanntmachung zum Vollzuge der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 
28. Juni 1915. S. öss. — Bekanntmachung wegen Anderung der Bekanntmachung über die 
Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915. S. 637. 
  
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(Nr. 4868) Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine. Vom 9. September 1915 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächti- 
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Die Inschrift auf Gebinden oder Kisten, in denen Margarine, Margarine- 
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird (§ 2 Abs. 1, 2 
des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz- 
mitteln, vom 15. Juni 1897 — Reichs-Gesetzbl. S. 475 —)), kann bei ausländischen 
Exzeugnissen an Stelle des Namens oder der Firma sowie der Zeichen (Fabrik- 
marke) des Fabrikanten den Namen und den Wohnort oder die Firma und den 
Sitz des Verkäufers, der die Ware eingeführt hat, enthalten. 
82 . 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 9. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 135 
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.
	        
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