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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
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As 119 1
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine. S. öös. — Bekanntmachung, betreffend
##nderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. S. öSs. —
VBekanntmachung zum Vollzuge der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
28. Juni 1915. S. öss. — Bekanntmachung wegen Anderung der Bekanntmachung über die
Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915. S. 637.
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(Nr. 4868) Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine. Vom 9. September 1915
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächti-
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Die Inschrift auf Gebinden oder Kisten, in denen Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird (§ 2 Abs. 1, 2
des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln, vom 15. Juni 1897 — Reichs-Gesetzbl. S. 475 —)), kann bei ausländischen
Exzeugnissen an Stelle des Namens oder der Firma sowie der Zeichen (Fabrik-
marke) des Fabrikanten den Namen und den Wohnort oder die Firma und den
Sitz des Verkäufers, der die Ware eingeführt hat, enthalten.
82 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 135
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.