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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 130
Inhalt: Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung.
S. 607. — Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 614. — Bekanntmachung,
betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. S. 620. — Bekanntmachung über den
Kleinhandel mit Kerzen. S. 621.
(Nr. 4894) Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung. Vom 25. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Errichkung von Preisprüfungestellen
§ 1
Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der Gegenstände
des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen Stellen
bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen werden Preis-
prüfungsstellen errichtet.
§ 2
Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere
Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt, Preisprüfungsstellen zu
errichten. Die Landeszentralbehörden können die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen auch in Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben,
anordnen. Die Errichtung einer Preisprüfungsstelle für den Kommunalverband
entbindet die dem Kommunalverband angehörigen Gemeinden von der im Satz 1
bezeichneten Verpflichtung.
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur gemein-
samen Errichtung einer Preisprüfungsstelle vereinigen.
Reichs-Gesebl. 1915. 147
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1915.