Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 607 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
  
Nr. 130 
Inhalt: Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung. 
S. 607. — Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 614. — Bekanntmachung, 
betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. S. 620. — Bekanntmachung über den 
Kleinhandel mit Kerzen. S. 621. 
  
(Nr. 4894) Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelung. Vom 25. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Errichkung von Preisprüfungestellen 
§ 1 
Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der Gegenstände 
des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen Stellen 
bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen werden Preis- 
prüfungsstellen errichtet. 
§ 2 
Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere 
Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt, Preisprüfungsstellen zu 
errichten. Die Landeszentralbehörden können die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen auch in Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, 
anordnen. Die Errichtung einer Preisprüfungsstelle für den Kommunalverband 
entbindet die dem Kommunalverband angehörigen Gemeinden von der im Satz 1 
bezeichneten Verpflichtung. 
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur gemein- 
samen Errichtung einer Preisprüfungsstelle vereinigen. 
Reichs-Gesebl. 1915.  147 
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1915.
	        
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