Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 645 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
——— — — — — — —.— — —ffl — 
38 138 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). S. #. — Bekanntmachung über 
die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette. S. e4#. — Bekanntmachung über 
die Kartoffelversorgung. S. 647. 
  
(Nr. 4908) Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). 
Vom 9. Oktober 1915. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) werden folgende Anderungen vor- 
genommen: 
1. Dem 9 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: 
Der Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, 
insbesondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu 
überbringen oder zu versenden. 
2. Im #6 wird als Nummer 1 eingefügt: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben 
oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu 
versenden, zuwiderhandelt;. 
Diebisherigen Nummern 1,2, 3 erhalten die Nummern 2, 3/ 4. 
NReichs-Gesehhbl. 1915. 156 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1915.
	        
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