Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
141 — 
Juhalt: Bekanntmachung über das Terbot des Unpreichens mit zJorben aus Bleiweiß und Leinäöl. 
S. 671. — Berichtigung. 
  
  
  
  
—.. — — 
  
  
(Nr. 4914) Bekanntmachung über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus Bleiweiß 
D und Leinöl. Vom 14. Oktober 1915. 
er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Die Außenseiten von Häusern sowie Mauern und Zäune dürfen nicht mit 
Farben angestrichen werden, zu deren Herstellung Bleiweiß und Leinöl verwendet ist. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
82 
Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
r 3 
Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oktober 1915 in Kraft. Den Geit. 
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 14. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Berichtigung 
In Nr. 138 des Reichs-Gesetzblatts muß es auf Seite 648 § 3 Abs. 
letzte Zeile heißen = Gesellschafter statt „ Gesellschaften-, und auf Seite 650 z 
Zeile 5 hinter »Mengen« und Zeile 6 hinter »Mengen« sind Kommas zu setzen. 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstaken. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915 100 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1915.
	        
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