Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 723 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
155 
Juhalt: Bekanntmachung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs. S 723. — Be- 
kanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. S. 725.— 
Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915. S. 728. 
  
  
(Nr. 4941) Bekanntmachung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs. Vom 
4. November 1915. 
D. Bundesrat hat auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Die Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Milch beim Verkaufe durch 
den Erzeuger sowie im Groß- und im Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden mit 
mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen im 
Kleinhandel verpflichtet. 
Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung der Landeszentralbehörde 
oder der von ihr bestimmten Behäörde. 
Der Reichskanzler ist befugt, allgemeine Anordnungen über die oberen 
Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen zu treffen. 
2 
Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere 
Gemeinden find berechtigt, die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder, stillenden 
gg und Kranken bei der Verteilung der vorhandenen Milchmenge sicher- 
zustellen. 
Die Sicherstellung kann durch Einrichtung eigener Verkaufsstellen, durch 
Vereinbarung mit den Landwirten und Milchhändlern, durch Ausgabe von Be- 
zugsberechtigungen, durch Regelung des Milchverkaufs zu bestimmten Stunden 
oder sonst in einer den örtlichen Verhältnissen angepaßten Weise erfolgen. 
Reichs-Gesetbl. 1915. 175 
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1915.
	        
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