Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§§ 1442, 1443, 1444 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen 
Fristen unzulässig sein würde, noch bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahrs 
nachentrichtet werden, das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist. 
Für freiwillige Beiträge, die beim Eintritt der Behinderung wirksam nach- 
entrichtet werden konnten, gilt der Abs. 1 nur in dem Umfang, in dem sie zur 
Aufrechterhaltung der Anwartschaft (§§ 1280, 1282 der Reichsversicherungs- 
ordnung) erforderlich sind. 
In demselben Umfang ist die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in den 
Fällen der vorhergehenden Absätze auch nach eingetretener Invalddität zulässig. 
§ 3 
Für Versicherte, die während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder 
österreichisch-ungarischen Diensten militärische Dienstleistungen verrichten, dürfen 
Beiträge, die bei dem Beginne der Dienstleistungen noch wirksam nachentrichtet 
werden konnten, wenn es sich um Pflichtbeiträge handelt, in dem nach § 2 
Abs. 1, wenn es sich um freiwillige Beiträge handelt, in dem nach § 2 Abs. 2 
und 3 zulässigen Umfang nachentrichtet werden. 
§ 4 
Die Verjährung nach § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung läuft 
bei rückständigen Pflichtbeiträgen nicht vor dem Zeitpunkt ab, bis zu dem sie 
gemäß den §§ 2, 3 nachentrichtet werden dürfen. 
§ 5 . 
Die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und 
§ 3 ist nur in der ersten oder zweiten Lohnklasse zulässig. 
Bezüglich der Entrichtung höherer als der gesetzlichen Beiträge für Zeiten 
versicherungspflichtiger Beschäftigung verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften. 
§ 6 
Beiträge, welche für die nach § 1 anrechnungsfähigen Militärdienstzeiten 
zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversicherung geleistet worden 
sind, werden dem Versicherten ohne Zinsen erstattet, wenn dies bis zu dem im 
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt beantragt wird. Bei Streitigkeiten gelten die 
§§ 1459, 1462, 1463 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Wird auf die Erstattung verzichtet oder die Antragsfrist nicht wahr- 
genommen, so bleibt § 1 für die durch Beiträge belegten Zeiten außer Anwen- 
dung, sofern dies für den Versicherten günstiger ist. 
 
§ 7 
Die Vorschrift des § 1420 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung steht 
den Versicherten in den Fällen der §§ 2, 3 nicht entgegen, wenn der Umtausch 
der Quittungskarte bis zu dem im § 2 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkt nach- 
geholt wird.
	        
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