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228 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VII. 8 460—465.
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derb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung,
zu erleiden,
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht;
5. in Ansehung lebender Thiere
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung
verbundenen besonderen Gefahr entsteht;
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen
nach der Eisenbahnverkehrsorduung, dem Tarif oder nach einer
in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender
ein Begleiter beizugeben ist,
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren
Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus
einer der im Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet,
daß er aus dieser Gefahr entstanden sei.
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser
Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch
Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
§ 460. (426.12 Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit
bei der Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust
erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis
zu den aus der Eisenbahnverkehrsordnung sich ergebenden Normalsätzen
ausgeschlossen.
Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief
befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn
das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder
sonst festgestellt werden kann.
Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der
Verlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit
des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz
dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht
entspricht.
Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust
nicht statt. ·
§461.[427Abs.1Nr.1Abs.2.]3DieEifenbahnenkönnetl
in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des
Verlustes oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen,
sofern diese Ausnahmetarife veröffentlicht werden, eine Preisermäßigung
für die ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen
1 BGB 8§ 276 s. oben zu HGB 8 429 S. 218.
2 B Art. 32. VO 8S 78.
3 B Art. 35, 41. VOD 8 81, 88.