— 849 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 189
Inhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und
Schokolade. S. 849..
(Nr. 5005) Bekanntmachung über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten
und Schokolade. Vom 29. Dezember 1915.
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung
von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821)
wird folgendes bestimmt:
I
Von dem Verbote der Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßig-
keiten und Schokolade werden ausgenommen:
1. ausländische Trockenmilch und Trockensahne sowie in Gefäßen von
5 Kilogramm Gesamtgewicht und mehr eingeführte eingedickte Milch;
2. die am 16. Dezember 1915 in den unter die Verordnung fallenden
Betrieben vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch, Trocken-
sahne und eingedickter Milch;
3. die am 16. Dezember 1915 bei Herstellern von Trockenmilch und
Trockensahne vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch und
Trockensahne.
II
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 209
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1915.