Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 849 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
„D 8 189 
Inhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und 
Schofolade. S. 84°. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5005) Bekanntmachung über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten 
und Schokolade. Vom 29. Dezember 1915. 
Ar# Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung 
von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 821) 
wird folgendes bestimmt: 
  
1. 
Von dem Verbote der Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßig- 
keiten und Schokolade werden ausgenommen: 
1. ausländische Trockenmilch und Trockensahne sowie in Gefäßen von 
5 Kilogramm Gesamtgewicht und mehr eingeführte eingedickte Milch; 
2. die am 16. Dezember 1915 in den unter die Verordnung fallenden 
Betrieben vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch, Trocken- 
sahne und eingedickter Milch; 
3. die am 16. Dezember 1915 bei Herstellern von Trockenmilch und 
Trockensahne vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch und 
Trockensahne. 
  
  
II 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermotein nur die Postauftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 209 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1915.
	        
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