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2. wer der Vorschrift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enhält;
3. wer den im § 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt.
Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
§ 13
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese
Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde entgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
§ 14
Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung
festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603).
Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Hoöchstpreisen auf laufende
Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) findet auf Verträge
über Lieferung von Käse entsprechende Anwendung; die nach § 2 Abs. 2 Satz 2
dem Verkäufer von Milch und Butter zustehende Befugnis, das Schiedsgericht
anzurufen, steht auch dem Verkäufer von Käse zu.
§ 15
Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück