Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen der 
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheits- 
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den 
Krieg herbeigeführt anzusehen ist. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. 
Berlin, den 26. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5220) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Benzin. Vom 27. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Benzin (Gasolin, Testbenzin) 
darf nachfolgende Sätze nicht übersteigen: 
bei Benzin (Gasolin) mit einem spezifischen Gewichte bis 0,690 65 Mark 
» : mit einem spezifischen Gewicht über 0,690  - 0,725 60 „ 
0,725    - 0,745     53 
       0,745 - 0,760 42  
       0,760 - 0,785. 35  
 Testbenzin (Terpentinölersatz). . . . . . . . . . . . . . .. . .. . ... 45 
Die Preise gelten für Lieferung ab deutschem Lager oder ab deutscher 
Grenze in Käufers Kesselwagen. 
Die bei plus 15 Grad Celsius ermittelten spezifischen Gewichte sind maß- 
gebend. 
Als Testbenzin (Terpentinölersatz; gilt solches Benzin, das einen Ernt- 
flammungspunkt von über 21 Grad Celsius nach Abel hat und bis 200 Grad 
Celsius nach Englerschem Verfahren völlig übersiedet. 
§ 2 
Übernimmt der Verkäufer das Zurollen des Benzins in Fässern und Ge- 
fäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen
	        
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